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    Alle Jahre wieder: Es darf gewählt werden – der Heimbeirat

    28. Mai 2016 von Diana Heinrichs

    Seit dem Jahr 2006 ist das Heimgesetz von der Bundes- auf die Landesebene verlagert worden. Das gilt auch für die Heimmitwirkungs-Verordnung. Seit dem Jahr 2014, mit der Bereitstellung des Gesetzes durch das Bundesland Thüringen, ist die gesetzliche Grundlage für allgemein gültige Landesverordnungen geschaffen. Seit dem Zeitpunkt sind alle Rechte und Pflichten auf die Länder übertragen.

    Im Heimgesetz sind Mindeststandards, Geltungsbereich und Kontrollfunktionen genannt, wie beispielsweise die Bestandteile des Heimvertrags aber auch wer die Aufsicht über die Pflegeheime führt. Aus diesem Gesetz herausgelöst sind einige Rechtsverordnungen, die nun auch in der Rechtshoheit der Länder liegt, unter anderem auch die sogenannte Heimmitwirkungs-Verordnung (HeimmitwV).

    Welche Bedeutung hat die Heimmitwirkungs-Verordnung für im Pflegeheim lebende Heimbewohner? Immerhin sollen/wollen Heimbewohner durch die Wahl eines Heimbeirats ihre Rechte im Heim gewahrt sehen. Dabei wissen wir, dass ca. 50 Prozent der Heimbewohner gerade durch die Einschränkung der Alltagskompetenz (EdA), wie beispielsweise Demenz erst ins Pflegeheim gekommen sind. Und das ist die Zahl aus dem Jahr 2008 – heute, nach acht Jahren, gehen Schätzungen von mindestens 70 Prozent EdAs aus.

    Irritierend ist, dass die Heimbewohner, die zu Hause nicht mehr alleine leben konnten, nun aufgefordert werden, das eigene Schicksal in Form eines gesetzlich normierten Mitspracherechts im Heim in die Hand zu nehmen – ein Paradox.

    Dabei werden, abgestuft nach Anzahl der Heimbewohner, Mitglieder aus den Reihen der Heimbewohner selbst und insbesondere auch nicht im Pflegeheim lebende Personen, von den Heimbewohnern gewählt. Kommt ein Heimbeirat nicht zu Stande, muss nach § 10 Abs. 4 HeimG an seine Stelle ein bzw. mehrere Heimfürsprecher treten.  Dies geschieht auf Vorschlag der Heimleitung und muss von der Heimaufsicht (Behörde) für zwei Jahre bestellt werden. Aufgaben und Rechte entsprechen weitestgehend den Aufgaben und Rechten des Heimbeirats.  Dazu gehören per Gesetz:

    • Maßnahmen des Heimbetriebs, die den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heimes dienen, bei der Heimleitung oder dem Träger zu beantragen
    • Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Heimleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken
    • die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern sowie
    • eine Bewohnerversammlung durchzuführen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

    Ferner hat der Heimfürsprecher ein Mitwirkungsrecht unter anderem bei

    • Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für die Bewohner
    • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
    • Änderung der Entgelte des Hauses
    • Unterkunft, Betreuung und Verpflegung
    • Alltags- und Freizeitgestaltung
    • Planung umfassender baulicher Veränderungen oder Instandsetzungen (Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002)

    Endlose Gesetze, Verordnungen und Normen – aber was bringt das letztlich dem Heimbewohner? Kontrollinstanzen sind vorhanden. Die Frage ist doch: Wie werden diese genutzt? Sind Heimbewohnerrat und Heimfürsprecher tatsächlich das gewünschte Kontroll- und Mitspracheinstrument? Müsste nicht verstärkt von außen auf die Heime geschaut werden? Wäre das nicht die bessere Gewährleistung dafür, dass Gelder der Pflege- und Sozialversicherung an den richtigen Stellen eingesetzt und aufgewendet werden?

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